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Mandanteninformationen für Unternehmer und Freiberufler März 2016


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Häusliches Arbeitszimmer: Gemischte Nutzung ist nicht erlaubt

2.

Klage per E-Mail kann zulässig sein

3.

Keine Vorsteuervergütung bei fehlenden Angaben

4.

Keine Vorsteuervergütung bei fehlender Unterschrift

5.

Steuerermäßigung bei Beförderung: Diese gilt auch für einen Subunternehmer

6.

Handwerkskammer-Zusatzbeiträge: Wann Rückstellungen gebildet werden dürfen

7.

Druckkostenzuschuss: Entgelt für teurere Erstexemplare ist aufzuteilen

8.

Inländisches Warenlager: Wo ist der Ort der Lieferung?

9

Elektrobetrieb und Windkraftanlage sind selbstständige Gewerbebetriebe

10.

Heileurythmistin: Keine freiberufliche Tätigkeit

11.

Änderung von Steuerbescheiden: Neue Tatsache bei Vermietung

12.

Vermietung: Mieter darf Wohnungstür nicht beliebig streichen

13.

Aufgeklebte Blankounterschrift ist keine eigenhändige Unterschrift


1. Häusliches Arbeitszimmer: Gemischte Nutzung ist nicht erlaubt

Dient ein Zimmer neben der Verrichtung von Büroarbeiten auch anderen Zwecken, etwa als Spielzimmer oder Wohnzimmer, liegt kein "Arbeitszimmer" im steuerlichen Sinne vor. Um den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers zu erfüllen, darf der betreffende Raum nur ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt werden.

Hintergrund

X bewohnt mit seiner Ehefrau ein beiden Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus. Für 2006 machte er Aufwendungen (804 EUR) für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt versagte jedoch den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht ließ einen Teil der Aufwendungen zum Abzug zu, da X eine Nutzung zur Einkünfteerzielung zu 60 % nachgewiesen habe.

Mit seiner Revision machte das Finanzamt geltend, dass die Regelung über die beschränkte Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Spezialregelung dem Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug vorgehe. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs teilte diese Auffassung aber nicht. Die Aufwendungen seien entsprechend der Nutzung aufzuteilen.

Entscheidung

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat dagegen entschieden, dass Aufwendungen für einen Raum, der nicht nur geringfügig zu privaten Zwecken genutzt wird, insgesamt nicht abziehbar sind.

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt zunächst voraus, dass es dem Typus des Arbeitszimmers entspricht. Dazu muss es büromäßig ausgestattet sein (Schreibtisch, Regale usw.). Außerdem muss es nahezu ausschließlich für Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden. Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von Büroarbeiten auch anderen Zwecken dient, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, ist bereits begrifflich kein Arbeitszimmer. Das gilt erst recht auch für ein Zimmer, das sowohl zur Erzielung von Einnahmen (z. B. in einer Arbeitsecke) als auch zu privaten Wohnzwecken (Wohnbereich) genutzt wird.

Darüber hinaus lässt sich der Umfang der beruflichen Nutzung objektiv nicht überprüfen. Ein "Nutzungszeitenbuch" ist nicht kontrollierbar und auch eine Schätzung erscheint mangels hinreichender Maßstäbe nicht möglich.

Diesem Ergebnis steht der Beschluss des Großen Senats zur Aufteilung der Reisekosten bei gemischt veranlassten Reisen entsprechend der Zeitanteile der Reise nicht entgegen. Denn die gesetzliche Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer ist eine den allgemeinen Grundsätzen vorgehende Spezialregelung, die abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen abziehbar sind.

2. Klage per E-Mail kann zulässig sein

Ein per E-Mail an Mail-Adresse des Finanzgerichts übermittelter Datensatz, der im Anhang eine unterzeichnete Klageschrift im jpg-Format enthält, kann dem Schriftformerfordernis genügen. Das gilt auch, wenn die E-Mail-Adresse des Finanzgerichts auf seiner Homepage zusammen mit dem Hinweis veröffentlicht ist, dass die Homepage zumindest derzeit nicht dazu gedacht sei, Klagen, Schriftsätze usw. einzureichen.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige sandte eine E-Mail an das Finanzgericht, in deren Anhang sich mehrere Dateien im jpg-Format befanden. Eine davon enthielt die vom Steuerpflichtigen unterschriebene und sodann eingescannte Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 2005. Die E-Mail-Adresse des Finanzgerichts ist auf dessen Homepage zusammen mit dem Hinweis veröffentlicht, dass diese derzeit nicht dazu gedacht sei, Klagen, Schriftsätze o. ä. an das Finanzgericht zu übermitteln.

Der Steuerpflichtige ist der Auffassung, dass die Klageerhebung nicht per E-Mail erfolgt sei. Das Gericht habe im E-Mail-Anhang eine Kopie der handschriftlich unterschriebenen Klage erhalten. Diese Form sei der Übertragung per Telefax gleichgestellt.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Klage zulässig ist.

Erst der vollständige Ausdruck des E-Mail-Anhangs bewirkt allerdings eine formwirksame Klageerhebung. Denn die E-Mail stellt ein elektronisches Dokument dar, das nur dann wirksam übermittelt werden kann, wenn dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder Landesregierung zugelassen wurde. Eine solche Rechtsverordnung war für den Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts noch nicht geschaffen. Die Klage war daher nicht zu dem Zeitpunkt eingegangen, als es von der für den Empfang bestimmten Einrichtung – dem Server mit dem eingerichteten E-Mail-Postfach – aufgezeichnet worden ist.

Der in der Geschäftsstelle des Gerichts erzeugte Ausdruck des E-Mail-Anhangs genügte jedoch dem Schriftformerfordernis. Denn dieser verkörpert die Klageerhebung, schließt mit einer Unterschrift ab und unterscheidet sich insoweit nicht von einem Telefax.

Hinweis

Anders als beim Telefax, bei dem der Übermittler davon ausgehen kann, dass die körperliche Urkunde unmittelbar bei oder nach der Übermittlung dem Gericht auch tatsächlich vorliegt, trägt der Absender bei der E-Mail-Übermittlung das Risiko dafür, dass die Urkunde fristgerecht ausgedruckt wird. Denn allein die Aufzeichnung des E-Mail-Eingangs auf dem Server des Gerichts stellt noch keine wirksame Klageerhebung dar.

3. Keine Vorsteuervergütung bei fehlenden Angaben

Der Antrag auf Vorsteuervergütung muss vollständig ausgefüllt werden. Fehlen Eintragungen im amtlichen Antragsvordruck, kann das Unternehmer um ihren Anspruch auf Vorsteuervergütung bringen.

Hintergrund

Eine Unternehmerin aus Dänemark stellte beim Bundeszentralamt für Steuern mehrere Anträge auf Vorsteuervergütung für das Jahr 2008. Sie nutzte hierfür den amtlichen Antragsvordruck. Unausgefüllt ließ sie allerdings das Feld, worin der Unternehmer erklärt, dass er die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet hat. Ohne Eintragungen beließ sie auch das Feld, in dem nach der Art der ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Antragstellers gefragt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern hatte die Vorsteuervergütungen aufgrund der fehlenden Angaben abgelehnt.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich dem Bundeszentralamt für Steuern an und entschied, dass die Unternehmerin keinen Anspruch auf die Vorsteuervergütungen hat. Sie hatte innerhalb der maßgeblichen 6-Monats-Frist keine wirksamen Vergütungsanträge gestellt.

Die im amtlichen Vordruck geforderte Erklärung, dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet worden sind, ist zwingend anzugeben, da sie für die Entscheidung über die beantrage Vorsteuervergütung erheblich ist. Die Erklärung kann nach Ablauf der Frist nicht nachgeholt werden.

Weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen sind Eintragungen zu den ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen, da sie zur Prüfung der vom Europarecht formulierten Antragsvoraussetzungen erforderlich sind. Auch diese waren nicht erfüllt.

4. Keine Vorsteuervergütung bei fehlender Unterschrift

Ein Antrag auf Vorsteuervergütung ist nicht rechtswirksam gestellt, wenn ihm die eigenhändige Unterschrift des antragstellenden Unternehmers fehlt. Es genügt nicht, wenn ein Bevollmächtigter die Formulare unterschreibt.

Hintergrund

Eine Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten stellte im April 2009 einen Antrag auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum Juli bis September 2008. Der Antrag war Finance Director der Gesellschaft unterschrieben worden. Der Vergütungsgläubiger wies die Gesellschaft darauf hin, dass der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift des Unternehmers genügt. Im Juli 2010 reichte die Gesellschaft einen inhaltsgleichen Antrag ein, die darauf befindliche Unterschrift stammte nun vom Director General, einem Handlungsbevollmächtigten der Gesellschaft. Der Vergütungsgläubiger lehnte eine Vorsteuervergütung ab, da der Antrag zu spät und ebenfalls ohne eigenhändige Unterschrift des antragstellenden Unternehmers eingereicht worden war.

Entscheidung

Das Urteil des Finanzgerichts fiel zu Ungunsten der Gesellschaft aus. Es entschied, dass die Gesellschaft innerhalb der Antragsfrist keinen rechtswirksamen Vergütungsantrag eingereicht hatte. Eine Vorsteuervergütung war deshalb nicht möglich. Der Vergütungsantrag muss vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben werden. Bei juristischen Personen ist die Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich. Das ist der Vorstand oder Geschäftsführer. Der im April 2009 eingereichte Antrag war zwar fristgerecht eingegangen, war aber lediglich von einem Bevollmächtigten unterschrieben worden. Auch der Antrag aus Juli 2010 trug nur die Unterschrift eines Handlungsbevollmächtigten der Gesellschaft.

5. Steuerermäßigung bei Beförderung: Diese gilt auch für einen Subunternehmer

Erbringt ein Mietwagenunternehmer Personenbeförderungsleistungen in eigenem Namen, aber mit Taxen eines Subunternehmens, steht ihm der ermäßigte Steuersatz für den Taxiverkehr zu.

Hintergrund

X besaß Genehmigungen für den Verkehr mit Mietwagen, nicht aber für Taxen. X verpflichtete sich gegenüber M, Patiententransporte mit Taxen durchzuführen. Tatsächlich führte aber nicht X die Transporte durch, sondern T, die Taxi-Genehmigungen besaß. Im Außenverhältnis zu M trat stets X im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf.

X unterwarf die Taxitransporte bei Strecken von nicht mehr als 50km dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der ermäßigte Steuersatz nicht in Betracht komme, da X die Transporte nicht mit eigenen Taxen, sondern mit Taxen der T habe durchführen lassen. Deshalb wandte es den Regelsteuersatz an. Das Finanzgericht gab der Klage des X statt und gewährte den ermäßigten Steuersatz.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück.

Die Steuerermäßigung setzt zum einen die Einhaltung der Beförderungsstrecke von 50 km voraus, zum anderen die "Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen". Darunter ist das Befördern von Personen mit an zugelassenen Stellen bereit gehaltenen Pkw zu verstehen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn X beförderte Kunden der M mit Pkw, für die eine Genehmigung zum Taxiverkehr erteilt worden war.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist es für die Steuerermäßigung unbeachtlich, dass X die Personenbeförderung nicht selbst, sondern durch einen Subunternehmer durchführen ließ und nur T entsprechende Taxi-Genehmigungen besaß.

Diese Auslegung entspricht dem Gesetzeszweck, die Steuerbegünstigung im Interesse der Letztverbraucher zu gewähren. Aus der maßgeblichen Sicht des Leistungsempfängers ist nur entscheidend, dass die entgeltliche Personenbeförderungsleistung im genehmigten Taxiverkehr erbracht wurde. Die Regelung knüpft an die Leistungserbringung, nicht an den Leistenden an. Demnach können steuerbegünstigte Beförderungsleistungen durch einen Unternehmer erbracht werden, wenn die leistungsbezogenen Merkmale erfüllt sind, ohne dass der Unternehmer selbst Inhaber einer Taxigenehmigung zu sein braucht oder die Leistung selbst durchführt.

6. Handwerkskammer-Zusatzbeiträge: Wann Rückstellungen gebildet werden dürfen

Für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer kann eine Rückstellung gebildet werden, auch wenn sie zukünftig fällig sind. Voraussetzung ist, dass die Festsetzung bereits erfolgt ist und lediglich der Beitragsbescheid erst nach dem Bilanzstichtag ergeht.

Hintergrund

Die Vollversammlung der Handwerkskammer setzte jeweils allgemein die Höhe des Zusatzbeitrags für das kommende Jahr fest. Der Beitragsbescheid erging erst im Frühjahr des Folgejahres. Da über Jahre hinweg der Zusatzbeitrag immer mit einem gleich bleibenden Prozentsatz des Gewerbeertrags des 3 Jahre vor dem Beitragsjahr liegenden Geschäftsjahres festgesetzt wurde, bildete der Kläger für die Zusatzbeiträge der 3 Folgejahre eine Rückstellung in der Bilanz des Streitjahrs. Diese wurde jedoch vom Finanzamt nicht anerkannt.

Entscheidung

Das Finanzgericht hält dagegen die Bildung der Rückstellung für zulässig.

Die Begründung der Richter: Eine Rückstellungsbildung bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen setze voraus, dass die Verbindlichkeit bereits konkretisiert, d. h. inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen und sanktionsbewährt ist. Dabei dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, weil das Gesetz für die Bildung einer Rückstellung nicht schematisch danach unterscheide, ob eine ungewisse Verbindlichkeit im Privatrecht oder im öffentlichen Recht begründet ist.

Das künftige Entstehen der Verpflichtung zur Zahlung der Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer am Bilanzstichtag sei hinreichend wahrscheinlich. Es genüge, wenn nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass eine Behörde eine allgemein bestehende Handlungspflicht durch eine den Kläger wirtschaftlich belastende Ermessensentscheidung konkretisieren wird.

Im Streitfall ergebe sich die hinreichende Konkretisierung zusätzlich aus dem Beschluss der Vollversammlung über die Festlegung des Zusatzbeitrags für das Folgejahr, in dem die Höhe des Beitrags genau und bindend festgelegt wurde. Auch für die beiden Folgejahre sei eine Inanspruchnahme aufgrund der langjährigen Praxis ganz überwiegend wahrscheinlich gewesen, sodass eine Rückstellung in der Bilanz des Klägers zulässig war.

7. Druckkostenzuschuss: Entgelt für teurere Erstexemplare ist aufzuteilen

Liefert ein Verlag einem Autor Erstexemplare zu einem höheren Preis als dem Ladenpreis, um damit die Druckkosten zu decken, handelt es sich hierbei nicht um eine ermäßigt besteuerte Lieferung von Büchern, sondern um eine sonstige verlegerische Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

Hintergrund

Der Verleger V betrieb einen sog. Druckkostenzuschussverlag. Er vereinbarte mit dem jeweiligen Autor, dass dieser Erstexemplare zu einem im Vergleich zum späteren Ladenpreis höheren Preis erwarb. Für diese war der Preis so berechnet, dass V damit die ihm für die Herstellung des Buchs entstehenden Druck- und sonstige Kosten decken konnte.

V versteuerte die Belieferung der Autoren mit den Erstexemplaren mit dem für die Lieferung von Büchern geltenden ermäßigten Steuersatz.

Das Finanzamt sah dagegen 2 voneinander unabhängige Leistungen: Zum einen die Belieferung des Autors mit 50 Erstexemplaren zu einem höheren Preis als der Ladenpreis, zum anderen die Herstellung und den Vertrieb des Buchs zum von V festgelegten Ladenpreis über den Buchhandel. Dementsprechend seien die von den Autoren für die Erstexemplare gezahlten Entgelte in einen ermäßigt zu besteuernden Teil für die Lieferung des Buchs an den Autor und in einen dem Regelsteuersatz unterliegenden Teil für die Herstellung des Buchs (Druckkostenzuschuss) aufzuteilen.

Das Finanzgericht folgte der Ansicht des V.

Entscheidung

Der BFH hob dagegen das Urteil des Finanzgerichts auf.

Nach dem Verlagsvertrag ist der Autor verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen. Im Gegenzug ist der Verleger verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Wird vom Autor an den Verlag ein Druckkostenzuschuss gezahlt, liegt in Form der Publikation des Werks eine Gegenleistung vor. Bei einer Buchveröffentlichung aufgrund eines solchen Verlagsvertrags liegt daher insoweit ein Leistungsaustausch vor.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat V 2 Leistungen erbracht: zum einen die Lieferung der Erstexemplare (Bücher), die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, zum anderen die Verlagsleistung bei der Publikation, die dem Regelsteuersatz zu unterwerfen ist. Das Entgelt für die Erstexemplare muss deshalb ggf. im Wege der Schätzung in 2 Bestandteile aufgeteilt werden.

8. Inländisches Warenlager: Wo ist der Ort der Lieferung?

Werden Lieferungen eines spanischen Unternehmers über ein Warenlager in Deutschland abgewickelt, stellt sich die Frage, ob diese Lieferungen umsatzsteuerbare Inlandslieferungen oder in Spanien steuerbare innergemeinschaftliche Lieferungen sind.

Hintergrund

Eine spanische Aktiengesellschaft hatte zentrale Lieferverträge mit einem inländischen Kunden geschlossen, der die Entnahme von Waren aus einem inländischen Lager im Gutschriftsverfahren abgerechnet hatte, ohne dabei deutsche Umsatzsteuer auszuweisen. Das Finanzamt sah die Verbringung der Waren in das Warenlager als steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe der Aktiengesellschaft an. Deshalb behandelte es die Entnahmen aus dem Lager als steuerbare und steuerpflichtige Inlandslieferungen.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass für den Teil der Lieferungen, für den bereits bei Beginn der Beförderung der Liefergegenstände in Spanien verbindliche Bestellungen vorgelegen hatten, eine deutsche Umsatzbesteuerung nicht in Frage kommt.

Wenn bereits vor Beginn der Beförderung eine verbindliche Bestellung durch den Kunden vorliegt, erfolgt die Beförderung nicht mehr zur Verfügung des Lieferanten im Inland, sondern zu dem Zweck, seiner schuldrechtlich eingegangenen Lieferverpflichtung nachzukommen. Somit musste der Ort der Lieferung nach dem Beginn der Beförderung bestimmt werden, und das ist hier Spanien.

9. Elektrobetrieb und Windkraftanlage sind selbstständige Gewerbebetriebe

Ein Unternehmer darf in seinem Elektrobetrieb keinen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung einer Windkraftanlage bilden. Denn die beiden Tätigkeiten begründen keinen einheitlichen Gewerbebetrieb.

Hintergrund

Ein Unternehmer betrieb einen Elektromeisterbetrieb mit angeschlossenem Elektroeinzelhandel. Er bestellte im Jahr 2009 eine Windkraftanlage zum Preis von 1,4 Millionen EUR. Diese wurde 500 km entfernt von seinem Elektrobetrieb errichtet.

Für seinen Elektrobetrieb strebte der Unternehmer im Gewerbesteuermessbetrags-Bescheid 2009 einen Investitionsabzugsbetrag von 200.000 EUR für den beabsichtigten Kauf der Windkraftanlage an. Das Finanzamt lehnte dies ab und erklärte, dass der Betrieb einer Windkraftanlage ein eigenständiger Gewerbebetrieb ist, der nicht über einen Investitionsabzugsbetrag in den Elektrobetrieb "hineinwirken" kann.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Auch seiner Ansicht nach liegen hier 2 sachlich selbstständige Gewerbebetriebe vor. Die Begründung: Mehrere gewerbliche Betätigungen können nur dann zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammengefasst werden, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen. Bei ungleichartigen gewerblichen Tätigkeiten, die weit voneinander entfernt ausgeübt werden, liegen regelmäßig eigenständige Gewerbebetriebe vor.

Im vorliegenden Fall war kein organisatorischer Zusammenhang gegeben, da der Unternehmensbereich "Windkraft" nicht im Geschäftslokal des Meisterbetriebs untergebracht war und auch nicht unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt wurde. Eine wechselseitige wirtschaftliche Ergänzung der beiden Tätigkeiten konnte das Finanzgericht ebenfalls nicht erkennen, da der erzeugte Strom nicht im Elektroladen verkauft worden war.

10. Heileurythmistin: Keine freiberufliche Tätigkeit

Die Tätigkeit einer Heileurythmistin kann weder den Heilpraktikern noch den Krankengymnasten zugeordnet werden. Da auch kein "ähnlicher Beruf" vorliegt, scheidet eine freiberufliche Tätigkeit aus und es besteht Gewerbesteuerpflicht.

Hintergrund

Die Klägerin ist als Heileurythmistin tätig. Sie wurde 3 Jahre lang an einer Eurythmieschule und danach 2 Jahre an einem Pädagogikinstitut in der Tanzkunst "Eurythmie" ausgebildet. Anschließend absolvierte die Klägerin eine über einjährige Vollzeitausbildung zur Heileurythmistin. Eine Zulassung der Landesverbände der Krankenkassen hatte weder die Klägerin noch die Berufsverbände für die Heileurythmie.

Die Klägerin gab keine Gewerbesteuererklärung ab und wurde deshalb vom Finanzamt geschätzt. Dagegen legte sie Einspruch ein mit der Begründung, dass kein Gewerbebetrieb geführt werde, sondern eine freiberufliche Tätigkeit vorläge. Als Heilbehandlung müsse die Heileurythmie auch einkommensteuerlich begünstigt sein.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Zu einer freiberuflichen Tätigkeit gehören u. a. die selbstständigen Berufe des Heilpraktikers und des Krankengymnasten sowie ähnliche Berufe. Heileurythmistik stellt keinen solchen ähnlichen Beruf dar.

Voraussetzung hierfür wäre die Vergleichbarkeit mit einem der sog. Katalogberufe. Ist für die Ausübung des Katalogberufs eine Erlaubnis erforderlich, so müsste auch für die Ausübung des vergleichbaren Berufs eine Erlaubnis erforderlich sein. Hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin fehlt es jedoch an einer staatlichen Erlaubnis.

Die Vergleichbarkeit der Ausbildung wird auch dann angenommen, wenn eine Zulassung vorliegt. Auch diese ist hier aber nicht gegeben.

Darüber hinaus hat die Ausbildung zur Heileurythmistin einen künstlerischen und geistigen Schwerpunkt und nicht, wie bei den ähnlichen Berufen, die Vermittlung von medizinischem Wissen. Zwar hatte der Bundesfinanzhof in einem Urteil die umsatzsteuerliche Steuerfreiheit von Heileurythmieleistungen gewährt. Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht auf die Ertragsteuern übertragen.

11. Änderung von Steuerbescheiden: Neue Tatsache bei Vermietung

Ein bestandskräftiger Steuerbescheid darf aufgrund einer nachträglich bekannt gewordenen neuen Tatsache zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden. Das gilt nur dann nicht, wenn das nachträgliche Bekanntwerden auf einer schwerwiegenden Ermittlungspflichtverletzung des Finanzamts beruht.

Hintergrund

Die Steuerpflichtigen waren zu gleichen Teilen Erben verschiedener Miet- und Geschäftsgrundstücke. Das Finanzamt bat die Erben um Angaben zu den ererbten Grundstücken, um die Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer feststellen zu können. Auf die Einreichung von Steuererklärungen wurde ausdrücklich verzichtet.

Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Gebäude verpachtet und auch nutzbar waren. Deshalb änderte das Finanzamt seine Bewertungsmethode und legte für die Feststellung des Grundbesitzwertes nicht mehr den Steuerbilanzwert zu Grunde, sondern stellte nunmehr nach dem Ertragswertverfahren einen höheren Ertragswert fest.

Die Erben waren der Ansicht, dass eine Bescheidänderung nicht mehr hätte erfolgen dürfen, weil das Finanzamt den Umstand der Vermietung durch gehörige Erfüllung seiner Ermittlungspflicht vorher hätte erfahren können und es insoweit an einer Bescheidänderung aufgrund von Treu und Glauben gehindert sei.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Den Einwand der Kläger, der zuständige Sachbearbeiter hätte weitere Ermittlungen durchführen und so die Vermietbarkeit in Erfahrung bringen müssen, ließ das Finanzgericht nicht gelten. Denn der Bearbeiter hatte sich mit anderen Stellen des Finanzamts in Verbindung gesetzt, erfuhr aber trotzdem nichts von der Vermietung. Eine tiefergehende Ermittlung in Richtung einer möglichen Vermietbarkeit hatte sich somit nicht aufgedrängt. Erscheinen die Angaben des Steuerpflichtigen plausibel und vollständig, braucht das Finanzamt dem nicht mit Misstrauen begegnen und von sich aus weitere Ermittlungen anstellen.

12. Vermietung: Mieter darf Wohnungstür nicht beliebig streichen

Ein Mieter darf die gemietete Wohnung nach seinem Geschmack gestalten. Dieses Recht bezieht sich aber nur auf den Innenbereich der Wohnung. Er darf deshalb nicht die Wohnungstür außen in einer Farbe seiner Wahl anstreichen.

Hintergrund

Der Mieter einer Wohnung hatte die Wohnungseingangstür, die das letzte Mal vor über 15 Jahren gestrichen worden war, von außen gestrichen. Die neue Farbe wich deutlich von der bisherigen Farbe ab.

Der Vermieter war mit der gewählten Farbe nicht einverstanden. Er verlangte vom Mieter Ersatz der Kosten, die für eine Entfernung des Anstrichs sowie einen Neuanstrich in der bisherigen Farbe anfallen würden (275 EUR). Darüber hinaus sollte der Mieter die Malerarbeiten für den Neuanstrich der Tür dulden.

Entscheidung

Die Klage des Vermieters hatte grundsätzlich Erfolg, aber nur in begrenzter Höhe.

Der Vermieter hat dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch, denn der Mieter hat durch das Anstreichen der Wohnungseingangstür in einer vom ursprünglichen Anstrich abweichenden Farbe die Pflicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verletzt. Zum Streichen der Außenseite der Wohnungseingangstür war er nicht berechtigt, denn das Recht auf Gestaltung der Mietsache betrifft nur die Innenräume einer Wohnung.

Der Mieter ist daher verpflichtet, den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Die hierfür erforderlichen Kosten kann der Vermieter grundsätzlich ersetzt verlangen.

Der Vermieter muss sich aber einen Abzug Neu für Alt anrechnen lassen. Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt, kann dies zu einer Werterhöhung führen. Sie mindert die Ersatzpflicht, wenn eine messbare Vermögensmehrung eingetreten ist und sich dies für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirkt. Das ist hier der Fall. Die übliche Nutzungsdauer eines Anstrichs von 12 bis 15 Jahren war überschritten, sodass ein Neuanstrich der Tür ohnehin erforderlich war. Durch Neuanstrich der Tür wird deren Wert erhöht, da sich der Vermieter für die nächsten 12 bis 15 Jahre einen neuen Anstrich erspart.

Die Höhe des Abzugs Neu für Alt ist nach der Relation der Nutzungsdauer des alten und neuen Gegenstands zu bemessen. Hier ist dieser Abzug in Höhe von 100 % der Wertsteigerung anzusetzen, da die Nutzungsdauer bereits abgelaufen war. Ein schadensbedingter Mehraufwand ist nicht zu berücksichtigen. Diesen Mehraufwand muss der Mieter ersetzen.

Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, einen Neuanstrich der Tür zu ermöglichen und zu dulden.

13. Aufgeklebte Blankounterschrift ist keine eigenhändige Unterschrift

Verlangt das Gesetz eine eigenhändige Unterschrift, sollte diese auch wirklich eigenhändig geleistet werden. Eine Blankounterschrift, die unter einen Schriftsatz geklebt wird, ist nicht eigenhändig.

Hintergrund

Ein Anwalt sollte im Namen seines Mandanten gegen ein Urteil Berufung einlegen. Den Schriftsatz fertigte ein anderer Anwalt der Kanzlei, der die auf einem leeren Blatt geleistete Unterschrift seines Kollegen ausschnitt und auf den Berufungsbegründungsschriftsatz aufklebte. Dieses faxte er dann an das Gericht.

Nach Bekanntwerden der Umstände – bei Gericht wunderte man sich über eine horizontal verlaufende Linie oberhalb der Unterschrift – wurde die Berufung als verspätet verworfen.

Entscheidung

Eine Berufung darf per Telefax eingereicht werden. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift entfällt dadurch aber nicht. Es genügt zwar die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie, jedoch muss es sich bei der Kopiervorlage um den eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatz handeln.

Im vorliegenden Fall war nicht gewährleistet, dass der Rechtsanwalt durch seine Blankounterschrift die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung vorab übernahm. Vielmehr der Inhalt des Schriftsatzes dem damaligen Prozessbevollmächtigten nur als handschriftlicher Entwurf bekannt.

Deshalb ist der vorliegende Fall rechtlich nicht anders zu beurteilen als die Fälle, in denen ein Schriftsatz lediglich eine eingescannte Unterschrift aufweist, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Formerfordernissen nicht genügt.

 

 

Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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